Bauantrag

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung von baulichen Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Über die Baugenehmigung und die Kosten entscheidet der Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde. Es gibt aber auch Baumaßnahmen, die verfahrensfrei bzw. genehmigungsfrei sind. Eine Vielzahl der verfahrensfreien Bauvorhaben findet sich im Anhang der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Danach sind beispielsweise Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche oder Einfriedungen in Siedlungen mit nicht mehr als 2 m Höhe verfahrensfrei. Diese Baumaßnahmen können ohne Kenntnis der Gemeinde oder der Unteren Bauaufsichtsbehörde ausgeführt werden. Aber auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen grundsätzlich die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen. Insofern empfiehlt sich im Zweifel eine Nachfrage bei der Gemeinde oder der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises.

Der Bauantrag ist beim Landkreis einzureichen. Von dort erfolgt dann eine Beteiligung der Gemeinde. Weitere Informationen und Formulare für das Baugenehmigungsverfahren finden sich daher auf der Homepage, Stichwort „Formulare“. Die Baugenehmigung muss schriftlich eingereicht werden. Dazu muss der Bauantrag von der Bauherrin oder dem Bauherrn und von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. In der Regel benötigen Sie daher für das Baugenehmigungsverfahren eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 53 NBauO). Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Es können aber auch Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden.

Für Fragen zu Ihrem Bauvorhaben steht Ihnen die Gemeinde als erster Ansprechpartner zur Verfügung, wenngleich der Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde abschließend über die Baugenehmigung entscheidet.


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